Beispiel für Mapping und Interpretationen
Mapping Gesetzestexte in fachliche Architektur
Anhand der ersten Definitionen der Solvabilitätsverordnung wird gezeigt, wie das Mapping von Gesetzestexten (erläutert duch ergänzende Passagen aus Gesetzen usw.) in eine fachliche Architektur und Regelwerke übertragen werden kann. Die Regeln wurden in einem an VBA orientierten Programmiersprache mit einigen Anleihen aus Pascal für Mengenoperationen strukturiert und zeigt, wo Interpretationsbedarfe zufinden sind, und wo Texte aufgrund von Logik noch zu ergänzen sind.
2. Abschnitt
Gewichte
Forderungen an
Zentralstaaten oder Zentralbanken
§ 4. (1) Forderungen an Zentralstaaten und
Zentralbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 BWG ist ein Gewicht von
100 vH zuzuordnen.
BWG
§ 22a. (4) Das
Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs.
2 richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird,
und wird mit Ausnahme der Z 13 durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 7
bestimmt. Die Forderungsklassen sind:
1. Forderungen an Zentralstaaten
und Zentralbanken
BWG
§ 2. Im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind: . . . .
5.. Mitgliedstaat: jeder Staat, der
dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört
5a. Zentralstaat: der Bund und die
Zentralregierungen der Mitgliedstaaten (des europäischen
Wirtschaftsraumes) und
Drittländer
(2) Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1
BWG, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein
Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der
Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu
erfolgen hat:
| Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| Gewicht | 0 vH | 20 vH | 50 vH | 100 vH | 100 vH | 150 vH |
BWG § 21b. (6) Die FMA hat zu erheben, wie die
relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen
und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen
vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen
gemäß § 22a Abs. 4 oder § 22c Abs. 1 vorzunehmen. Um
zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher
anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren,
hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:
. . . . . .
(3) Forderungen an die Europäische
Zentralbank ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.
(4) Forderungen an
1. den Bund, die Österreichische Nationalbank oder
2. einen Mitgliedstaat oder dessen Zentralbank
ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen, wenn die Forderungen auf die nationale
Währung des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Zentralbank lauten und in
dieser Währung refinanziert sind.
(5) Sehen die zuständigen
Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische
Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für
Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die nationale
Währung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert
sind, ein niedrigeres Gewicht vor als nach Abs. 1 und 2, so können die
Kreditinstitute diese Forderungen auf dieselbe Weise gewichten.
(6) Forderungen gemäß § 22a
Abs. 4 Z 1 BWG, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur
gemäß § 22a Abs. 12 BWG anerkannt wird, ist ein Gewicht
gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, das sich von der dem Rating zugeordneten
Mindestprämie für Exportversicherungen (MEIP) ableitet.
| MEIP | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| Gewicht | 0 vH | 0 vH | 20 vH | 50 vH | 100 vH | 100 vH | 100 vH | 150 vH |
Erkenntnisse / Offene Punkte
Was man erkennen kann, ist das Regel 1 (Zentralstaaten) durch die Regel 2 "Rating liegt vor" überschrieben wird. Also ist die nachrangig aufgeführte Regel wichtiger. Ebenso bei Regel 3, 4 und 5, die sich gegenseitig durch die Angabe von Regionen ausschließen, sind Sonderfälle der Regel 1, deren Wertvorgabe von 100 nun durch geringere Werte ersetzbar werden.
Spannend und schwieriger ist nun die letzte Regel (6). Überscheibt die Regel 6 "MEIP-Rating liegt vor" a) alle vorherigen Regeln 1-5 (also auch einen Solva-Wert von 0 bei der Europäischen Zentralbank oder b) ist die Regel 6 als Teil der Regelsequenz 3-6 (die sich gegenseitig ausschließen) nur eine Ergänzung zur Regel 2, die ein Exportversicherungsrating höher wertet als ein das "normale" Rating
zurück zu » Solvabilität Überblick
zurück zu » Interpretationsspielräume
weiter zu » Regelstrukturen










