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Allgemeines zur KESt

Allgemeine Regelungen

  • Keine Frist mehr von 1 Jahr bei Veräußerungsgewinnen, sondern „unendlich“
  • Neuer Sparer-Pauschbetrag anstelle Freisteller
  • Keine Werbungskosten mehr, selbst nicht bei Nachweis
  • Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, d.h. sofortige Einbehaltung durch Bank im Moment der Abwicklung
  • Gegenseitige Verrechnung von §20 Einkünften aus Cash (Zinsen, Dividenden) und ex-§23 Veräußerungsgewinnen, jetzt auch §20 über einen gemeinsamen Steuertopf: D.h. Zusammenführung div. Steuerquellen und übergreifende Steuerbehandlung führend damit zwangsläufig zu einer sträker zentralisierten Steuerlogik in den Systemen, jedoch Trenung der Verrechnung von Aktien Ex-§23 Kurs-Gewinne und Verluste von restliche Erträgen.
  • Keine Transaktionskosten der Veräußerung, aber Gegengeschäfte dürfen angerechnet werden
  • Verlustvortrag durch Banken: Negativer Saldo wird auf Folgejahr übertragen, wahlweise Ausstellung einer Bescheinigung auf Wunsch Kunde zur Verrechnung über Finanzamt
  • Negative Einnahmen, also bei Verlusten ist es noch unklar, welche Verluste in welchen Anlageformen in welcher Reihenfolge verrechnet werden darf. Nach aktueller Meinung kann mit Gewinnen nur ein vorausgegangener Verlust der gleichen Ertragsart (1. Topf: Kursgewinn mit Kursverlust in Aktien oder 2. Topf: restliche Verluste und Gewinne in Kapitalvermögen) verrechnet werden können. Selbst das würde eine sehr komplexen Logik in den Systemen führen, Kursverluste in Derivaten können mit Zinsen aus Termingeld verrechnet werden. Schön für die Steuerzahler, schlecht für die Banken.
  • Vorhandene Verlustvorträge bis Ende 2008 sollen ggf. noch bis 2014 gültig bleiben

Widersprüche und Seiteneffekte

  • Fremdwährungsgewinne in Cash (also auf einem FW- Konto) werden nach §23 und damit dem persönlichen Steuersatz versteuert und nicht nach der 25% Quote der Abgeltungsteuer. Nebenbei: Es gibt aber dafür keinen entsprechenden Beleg der Banken mehr.
  • Währungsgewinne im Fremdwährung im Zuge von Wertpapiergeschäften und Termingeschäfte werden in den §20 eingerechnet und mit der 25% Abgeltungsteuer abgegolten
  • Währungsgewinne in Fremdwährungsdarlehen bleiben aber steuerfrei.
  • Währungsgewinne auf Anlagen in Geld (Konten, Termingelder) werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert

Markteffekte

  • Veräußerungsgewinne der meisten Anschaffungen von dem 1.1.2009 bleiben bei Veräußerung nach dem 1.1.2009 weiterhin steuerfrei.
  • Kann man daraus schließen, dass gegen Ende 2009 noch ein massives Investment in Wertpapiere erfolgen wird, um die entsprechenden Gewinnw später steuerfrei abzuschöpfen?
  • Werden die Banken ggf. sogar entsprechende Produkte designen, die anstelle von Zinsen ähnlich Zero-Bonds langfristige mehrjährige steuerfreie Wertgewinne ermöglichen?
  • Diverse Produkte werden analog den Finanzinnovationen sofort zum 1.1.2009 bei Veräußerung spekultationssteuerpflichtig. Offen ist, ob die eingeschränkte Verlustverrechnung nun pro Produkt oder auf die Summe aller Produkte gilt, die zum 1.1.2009 umgestellt werden.

Problemkreis Darlehen

  • Darlehen und die Absicherung von Darlehen (siehe auch Darlehen) sind steuerfrei.
  • D.h. Gewinne im Form von Cash-Outs aus Zinsderivaten ggf. sogar bei Anschaffung nach dem 1.1.2009 sind, wenn sie zur Absicherung von Darlehen dienen, weiterhin steuerfrei?

Offene Themen

1. Zuordnung von Veräußerungsgewinnen zu §20 wird sich auch auf jurstische Personen auswirken. D.h. Aufnahme der Umsatzhistorie für Firmen usw. in die Berechnungsroutine der Veräußerungsgewinne. Gilt das auch für fremde Banken, Makler usw?

2. Unterlagen für Veräußerungsgewinne in 2009 nach altem Recht (Anschaffung vor 2009) oder in Fremdwährung entfällt, denn die Jahresbescheinigung (JB) ist gesetzlich nicht mehr gefordert. Konsequenz: Der Kunde kann seine Steuererklärung auf Basis der nicht mehr vorhandenen gesetzlichen Unterlagen nicht mehr erstellen. Hier sind ggf. Zusatzprodukte gefragt (alte JB gegen Gebühr?) Dies trifft v.a. bei den Fremdwährungsgeschäften, die noch in §23 verlieben sind.

3. Gesamtprozess der Abführung Kirchensteuer an die Empfänger ist offen. Erfolgt dies direkt durch die Bank an die Bistümer, oder via des Finanzamts? Wenn indirekt, dann müssen Aufstellungen / Reports für die Beträge mitgegeben werden, damit das Finanzamt die Summen wieder aufteilen kann.