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Anwendung & Gültigkeit

Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer

Unter folgenden Umständen kommt die Abgeltungsteuer zur Anwendung:

Erträge

  • Zinsen auf Kontovermögen oder Wertpapieren
  • Dividenden
  • Stillhalterpositionen (bisher §22)
  • Leihe und Repo-Geschäfte (bisher unberücksichtigt in der JB)
  • in der Regel nach Zuflußprinzip, d.h. bei Zufluß in 2009 gilt Abgeltungsteuer.
  • Ausnahme Fonds: Hier ist das Geschäftsjahresende des Fonds zu beachten (aber das ist gerade wieder in Diskussion).

Steuerabzug fällig bei Zufluss des Ertrages

Veräußerungsgewinne

  • Wertpapiere (Kauf ab 1.1.2009)
  • Finanzinnovationen (Verkauf ab 1.1.2009)
  • Zertifikate (Kauf ab 14.03.2007 und Verkauf ab 1.1.2009 oder außerhalb der Übergangsregelung: Kauf vor 14.3.2007 und Verkauf nach 30.6.2009)
  • Derivate (Kauf ab 1.1.2009)
  • Schuldscheine (Verkauf ab 1.1.2009)
  • Sonderregelung für Alt-Bestände (Kauf vor 1.1.2009), die binnen Jahresfrist veräußert werden: Diese werden nach dem alten §23 individual versteuert.

→ Aufzählung ist nicht vollständig!

→ Veräußerungsgewinne sind nur dann steuerfrei, wenn die o.g. Bedingungen nicht zutreffen und gleichzeitig mindestens 1 Jahr Haltefrist vorliegt.

Keine Anwendung der Abgeltungsteuer

  • §23 bei Währungsgewinnen in Fremdwährung für private Personen
  • Veräußerung von Waren oder Immobilien
  • unklar: Derivate mit Underlying FX (sowohl OTC oder börsengehandelt)

aber in beiden Fällen besteht Steuerpflicht für den Kunden

Bisherige Ausnahmen fallen weg?

  • Schuldscheine: Diese gelten je nach Bank z.T. als nicht vom bisherigen §23 betroffen und sind bis 1.1.2009 unabhängig einer Haltedauer vor dem 1.1.2009 immer steuerfrei veräußerbar (zumindest weisen Banken diese Geschäfte nicht nach §24c aus). Da die wenigsten Banken Schuldschein für natürliche Personen verwahren, dürfte dies nur im Einzelfall relevant werden.
  • Zinsderivate: Diese gelten je nach Bank als Absicherung eines Darleheszinses und werden daher ggf. nicht als Spekulationsobjekt betrachtet, da ein Darlehen immer spekulationsteuerfrei ist. Mit Einführung des Steuerpflicht auch auf Disagien ist die Berücksichtigung von Zinsderivaten in der Abgeltungsteuer neu zu prüfen, ggf. bankindividuell zu entscheiden.
  • Währungszuflüsse aus Erträgen oder Mieteinnahmen waren bei Veräußerung "immer" steuerfrei. Je nach Bank wurden diese Zuflüsse an Währungen vorrangig d.h. zugunsten des Kunden in der Verwendungsfolge berücksichtigt. Die Verwendungsfolge wird nochmals zu prüfen sein.

e-Consultance hat in dem entsprechenden Absatz in Wikipedia mitgearbeitet.