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Bekannte Besteuerungen

Wertpapier

  • Grundsätzlich
  • Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer vor KESt-Abzug
  • Anschaffungen vor 1.1.2009 fallen nicht unter die Abgeltungsteuer, sofern nicht explizit anders angegeben
  • Verlustverrechnung nur mit Gewinnen in gleicher Anlageform. Offen ist, ob dies nur für Aktien, oder für alle Angaleformen gilt.
  • Aktien & Renten
  • Erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nicht mehr steuerfrei (Abgeltungsteuer)
  • Steuerpflicht für Zinsen, Dividenden (auch ausländische) (wie bisher, aber pauschaliert)
  • Wegfall Halbeinkünfteverfahren, dadurch steigt die Steuerbelastung
  • Investmentfonds
  • Erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nicht mehr steuerfrei (Abgeltungsteuer)
  • Zwischengewinnbesteuerung bleibt
  • Fondsparer sind nach aktuellem Entwurf kein Geschäft an sich, sondern jeder einzelne Kauf wird betrachtet. D.h. Anschaffungen aus Fondsparer sind bei Ausführung nach dem 1.1.2009 nach neuer Regel abgeltungsteuerpflichtig.
  • Reinvests des Fonds (Umschichtung durch den Fond) ist steuerfrei, Reinvest / Umschichtung durch den Endkunden durch Verkauf und Kauf (Tausch) des Fonds ist steuerpflichtig (Logik: Wenn der Endkunde aktiv wird, ist Steuer fällig)
  • Die Abgeltungsteuer ist bei inländischen Fonds:
  • a) erstmals auf das Geschäftsjahr des Fonds anzuwenden, welches nach dem 31.12.2008 endet. Das gilt für Erträgen, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen. Daher unterliegen Ausschüttungen im Jahre 2009 nur dann der Abgeltungsteuer, wenn dies ein Geschäftsjahr betreffen, das in 2009 endet.
  • Konkret: Ausschüttungen für das Geschäftjahr 2008, die in 2009 durchgeführt werden sind nicht von der Abgeltungsteuer betroffen. Im Gegenzug sind aber Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2009, die in 2008 stattfinden (Zwischengewinne) bereits für die Abgeltungsteuer relevant.
  • b) Bei thesaurierenden inländischen Fonds muss die KAG die Abgeltungsteuer für die Erträge aus inländischen Quellen übernehmen.
  • Bei Auslandsverwahrung ausschüttender inländischer Fonds kann ein Abzug der Abgeltungsteuer vermieden werden, soweit keine Dividendenerträge aus inländischen Aktien enthalten sind.
  • Ausländische Fonds unterliegen eigenen Regeln:
  • a) Erträge mit ausländischer Quellensteuer gehen abgeltungsteuerfrei dem Steuerzahler zu
  • b) Für inländische Anteile von Erträgen eines Fonds fällt Abgeltungsteuer an.
  • c) Thesaurierenden ausländische Fonds sind von der Abgeltungsteuer bzgl. der Thesaurierungen befreit, die Beträge werden im Zuge der Veräußerung als Kursgewinn berücksichtigt.
  • Zertifikate
  • Letzte Änderung vor der Gesetzgebung: Angeblich sollten nach dem 14.5.07 gekaufte Zertifikate keine Alt-Regelung bzgl. Spekulationsfrist von 1 Jahr bekommen. Diese Produkte werden sofort am 1.1.2009 bei Verkauf spekultationssteuerpflichtig.
  • Sonstige Produkte
  • Wertzuwächsen aus Finanzinnovationen und anderen Anlageformen (Abgeltungsteuer)
  • Keine Emissionsrendite bei Finanzinnovationen mehr
  • ab 1.1.2009 veräußerte Finanzinnovationen fallen unter neue Regelungen
  • Zertifikatserträge
  • Depotgeschäft
  • Depotübertrag mit Gläubigerwechsel ist eine Veräußerung (auch für Finanzinnovationen und andere Produkte). Etwas anderes ist derzeit nicht definiert. (Abgeltungsteuer)
  • Übertrag Anschaffungskosten zum Anschaffungszeitpunkt bei Nachweis einer Schenkung zulässig (Rechtsnachfolger zahlt u.U. Abgeltungsteuer auf gesamten Kursgewinn. Interessant ist dieser Punkt v.a. für Alt-Investments mit Kauf vor dem 1.1.2009, denn so kann die Steuerfreiheit einer Anlage auf eine andere Person wechseln.
  • Wenn keine Kursfeststellung möglich (niedrigster Schlusskurs einer Dt. Börse gemöß dem Niederstwertprinzip am Übertragsdatum = Schlußtag), alternativ 30% der Anschaffungskosten anstelle der 25% des Veräußerungsgewinns.
  • Offen: Wenn keine Anschaffungskosten vorliegen und kein Börsenkurs festgestellt wurde?

Derivate

  • Gewinne in allen Arten von Termingeschäften (Abgeltungsteuer): Exchange Traded Derivates, Over The Counter Derivates, Commodities, Wetterderivate, FX / FXO-Produkte, strukturierte Derivate
  • Stillhalterpositionen (Zufluss ab 1.1.09) (nach §20)
  • Zinsderivate (?), da ggf. auch Gewinne aus Übertragungen von Darlehen besteuert werden, müßte gleiche Logik für Zinsderivate gelten, oder gilt die bisherige Auffassung, dass die Absicherung gegen Zinsveränderungen nur Teil eines Darlehens ist, und da "normale" Darlehen ja keiner (Spekulations-) Steuer unterliegen.
  • Leihe-Geschäfte, Pensionsgeschäfte, Repo-Geschäft

Geldanlagen

  • Cash allgemein
  • Zinsen: Umstellung auf neuen Steuersatz, Kirchensteuer usw.
  • Wegfall der Bagatellregelung für Zinsen aus Cash
  • Abzug der Abgeltungsteuer im Zuge §20 durch die Bank bei Zufluss ab 2009 (auch aus Investments vor 1.1.2009)
  • Cash in Fremdwährung
  • Veräußerungsgewinn ist weiterhin KESt-pflichtig nach §23, also für natürliche Personen
  • Kein sofortiger Abzug der KESt-Pflicht durch die Banken bzgl. Kursgewinne! Keine Abgeltungsteuer!
  • Sonst wäre iterative Betragsermittlung nötig! „Kundenauftrag Überweisung 50 USD“ führt zu KESt-Pflicht von 0,24 € = 0,29 USD. Buchung auf Konto -50,29 USD? Muss nicht erfolgen, da hier keine Abgeltungsteuer greift und die Bank nicht abführt.
  • Risiko: Fremdwährungsgewinne werden mit dem persönlichen Steuersatz vom Finanzamt berücksichtigt, d.h. ggf. höher als 25%!
  • Es wäre dann auch die Verwendungsfolge noch zu klären: Wann wird der Steuerbetrag rechtlich abgezogen? Vor dem Buchungsbetrag, nach dem Betrag oder ggf. parallel. Und greift die Steuer analog nach FIFO-Methode die Einzahlungsreihenfolge ab, oder gibt es hier weitere andere Möglichkeiten.
  • Keine Abführung von §23 Steuern durch die Bank
  • Da aber auch keine Jahresbescheinigung gesetzlich, stellt sich die Frage: Wie kann das der Kunden seine Steurpflicht offenlegen. Ggf. kann die JB als kostenpflichtgiges Produkt für Fremdwährungsgeschäfts erhalten bleiben?

Verrechnungstopf

Es wird aus dem Stückzinstopf ein sog. Verrechnungstopf in den Steuerreduzierungen (z.B. Stückzinsen, Verluste aus Spekulationsgewinnen) mit Steuerbelastungen (z.B. positive Zinszahlungen, Gewinne aus Spekulationsgewinnen) verrechnet werden.