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Neu besteuerte Bankprodukte

Unklar

Im Detail ist es für die folgenden Bankprodukte noch zu klären, ob die Abgeltungsteuer durch die Bank einzubehalten ist (eher unwahrscheinlich), oder nur eine Steuerpflicht durch den Kunden existiert. z.T. sind die Produkte auch mit gerinsten Stückmengen im Handel (je nach Bank), so dass auch organisatorische, also individuelle Lösungen und handgeschriebene Bestätigungen in Frage kommen können.

Darlehen & Hypotheken

  • Erträge aus Übertragungen von Hypotheken, Grundschulden, sowie Rentenschulden sind steuerpflichtig aber für Banken unrelevant außer im Fall von Schuldscheinen (s.u.)
  • "Disagien sind steuerpflichtig": Unklar ist, ob dies sich nur auf Abschläge von Wertpapieren bezieht, oder auch im Bereich Hypotheken anfällt. Die auffällige Häufung des Begriffes "Hypotheken" in Zusammenhang mit Abgeltungsteuer 2009 und die ungleiche Besteuerung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung (mit dem persönlichen Steuersatz) und die pauschale Gewinnbesteuerung mit 25% lassen hier noch klärende Ausführungsbestimmungen erwarten. Sicher sein kann man sich hier noch nicht. Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit Hypothekendarlehen in Zusammenhang mit Vermietung gelten zwar als Werbungskosten der Vermietung, dennoch könnte man diese pauschal besteuern.
  • Partiarisches Darlehen (Beteiligungsdarlehen) sind steuerpflichtig (mit Spekulationsfrist 1 Jahr), aber unrelevant für Banken
  • Abtretungen von Forderungen sind steuerpflichtig: Schuldscheine, s.u., und ansonsten unrelevant für Banken
  • Verkäufen von geschlossenen Immobilienfonds (mit Spekulationsfrist 1 Jahr)

Schuldscheine

Kursgewinne in Schuldscheinen sind ebenso steuerpflichtig, wie die Zinsgewinne. Nach Ansicht des BmWi sind Schuldscheine analog den Finanzinnovationen zu behandeln. D.h. diese Produkte werden zum 1.1.2009 umgestellt und sind ab dann sofort bzgl. Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. D.h. hier wird die Abgeltungsteuer zur Anwendung gebracht.

Ein am 29.12.2007 gekaufter Schuldschein wäre am 30.12.2008 steuerfrei veräußerbar und bzgl. Kursgewinn steuerfrei, aber am 2.1.2009 sind bereits 25% des Kursgewinnes oder 30% des Anschaffungswertes als Abgeltungsteuer einzubehalten.

Interessant ist, dass kurz vor Zinsterminen ein Kursgewinn eintritt, der bei Veräußerung an Dritte auch realisierbar wird.
Beispiel: Ein Schuldschein über 100.000 € wird am 1.4.2009 mit einer letzten Zinszahlung von 5% (5000 €) fällig und wird anschließend getilgt, also zurückbezahlt. Ein Schuldscheininhaber veräußert den Schuldschein am 20.3.2009 an einen Dritten und erhält als inneren Wert 104.500 €. Dieser Kursgewinn von 4.500 € kann mit vorhandenen Verlusten verrechnet werden.

D.h. mittels Schuldscheinverkäufen zum richtigen Zeitpunkt kann man demnächst fällige Zinsen in Kursgewinne verwandeln. Bei einer Zinszahlung wären jedoch 25% sofort zum Abzug gekommen.

Der Käufer eines Schuldscheins kann bei Tilgung eines Schuldscheins folgende Rechnung aufmachen: 104.500 € Einstandskurs bei 100.000 € Ausbezahlung macht einen Veräußerungsverlust von 4.500 € (steuerfrei verrechenbar mit anderen Gewinnen) und im Gegenzug bei der Zinszahlung einen Zinsgewinn über 5.000 €, der zu 25% per Abgeltung ausgeglichen wird.

Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, jedoch ist dieses Finanzinstrument scheinbar geeignet in gewissen Rahmen zwischen den Einkunftsarten zu wechseln.

Alle obigen Erträge bzgl. Darlehen, Hypotheken und Schuldscheinen sind in der Regelung zur Steuerreform enthalten. Aber nur wenn diese Erträge nach §20 anfallen,sind sie auch von der Abgeltungsteuer betroffen.

Es ist aber noch im Detail zu klären, wie die Abgrenzung alte Regelung (Anschaffung vor 1.1.2009) und die neue Regelung je nach Produkt anzuwenden ist: Eines Schuldscheins ist nach Interpretation des BMWi analog Finanzinnovationen zu sehen, so dass das Kaufdatum unrelevant ist, und ab 1.1.2009 sowohl Kursgewinne, wie Zinsgewinne steuerpflichtig sind. Beim Übertrag von Hypotheken wird es vermutlich der Zeitpunkt der Übertragung sein. Bei Anwendung der Logik aus dem Bereich Wertpapier könnte man aber auch unterstellen, dass Anschaffungen von Hypotheken vor dem 1.1.2009 auch nach dem 1.1.2009 frei von einer Steuerpficht übertragen werden können. Auch dies wird erst noch zu klären sein.

Sonstiges

  • Besondere Geschäftsvorgänge / Situationen
  • Veräußerungen von sonstigen Gegenständen z.B. Gold (mit Spekulationsfrist 1 Jahr). Das bedeuted, dass der Verkauf von klassischen Wirtschaftsgütern nach 1 Jahr Haltefrist weiterhin spekulationsfrist bleibt, außer bei echten Immobilien, da bleiben es 10 Jahre.
  • Veräußerungen von stillen Beteiligungen sind steuerpflichtig.
  • Veräußerungen und Einnahmen aus Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind steuerpflichtig.
  • Auskehrungen von nicht steuerbefreiten Stiftungen (ist aber für Banken vermutlich unrelevant)
  • Überträge, Depotüberträge, Geschäftsübertragung aller Arten von Bankprodukten wie Wertpapier, Zertifikate, Optionen, Derivate, Zertifikate, Schuldscheine, Stillhalterpositionen gelten als Veräußerung, solange keine Schenkung nachweislich durch die Bank anerkannt wird, und der Empfänger in die Gesamtsteuerschuld eintritt. Bei Schenkungen gilt dann die Schenkungssteuer, die die Bank nicht abzuführen hat (und bisher auch nicht auszuweisen hat.) Bleibt abzuwarten, ob die Banken irgendwann zur Rekonstruktion von Schenkungen auch hier entsprechende Dokumentationen zu führen haben.
  • Todesfall und Erbe: Da hier die Erbschaftsteuer anzuwenden ist, muss dieser Prozess aus der Abgeltungsteuer herausgenommen werden. Veräußerungen des Erben sind nur dann steuerfrei, wenn die Anschaffung vor 1.1.2009 war und die Haltefrist von 1 Jahr eingehalten wurde, und Alt-Regelung mit 1 Jahr weiterhin Anwendung findet. Also nicht bei z.B. Zertifikaten, Finanzinnovationen und nicht bei wie Finnanzinnovationen zu behandelnde Produkte.
  • Prozesse
  • Abführung Quellensteuer ans Finanzamt, Zyklen, Rückforderunge / Verrechnung
  • Abführung Kirchensteuer an Kirchen (?), Vergütung für Dienstleistung, bei Abführung an Finanzamt nur mit Meldung der Aufteilung nach Religion und Region