Steuersätze durch Abgeltungsteuer

Flexible Steuersätze

Eines der am wenigsten verstandenen Wirkungen der Abgeltungsteuer ist die Berechnung der Steuerpflicht und -höhe. Bei Erträgen wird zunächst auf die Kirchensteuer geschaut. In Abhängigkeit der Kirchensteuer kann sich die Kapitalertragsteuer reduzieren. Beauftragt ein Kunde den Einbehalt von Kirchensteuer, dann wird die KeSt etwas reduziert. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnen sich auf Basis der etwas reduzierten KeSt-Sätze. Dies soll die bisherige Logik erstzen, dass Kirchensteuer als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abziehbar waren.

Kurz: Mit Kirchensteuer zahlt man noch immer mehr Steuern als ohne Kirchensteuer. Eigentlich sollte daher das Finanzministerium Interesse an möglichst vielen Kirchenaustritten haben (spannend wäre jedoch eine Gegenrechnung, welche Kosten entstehen, wenn es die Kirchen nicht mehr gibt, aber darauf sollten wir hier lieber verzichtet), bzw. ist das Finanzamt an möglichst wenig Anträgen zum Einbehalt der Kirchensteuer interessiert, weil es zunächst mehr Geld in die Kassen der Behörden leitet.



Bisherige Belastung von Kapitaleinkünften (individuelle Veranlagung "bis zu")
Kirchensteuersatz o. Kirchensteuer Bayern / Baden-W. restl. Länder
0% 8% 9%
Max. Steuersatz 42,00% 42,00% 42,00%
Reichensteuer 3,00% 3,00% 3,00%
Kirchensteuer 0,00% 3,36% 3,78%
Solidaritätszuschlag 2,31% 2,31% 2,31%
max. Gesamtbelastung 47,31% 50,67% 51,09%
Künftige Belastung von Kapitaleinkünften (Abgeltungsteuer)  
Kirchensteuersatz o. Kirchensteuer Bayern / Baden-W. restl. Länder
0 8% 9%
Abgeltungsteuer 25,00% 24,51% 24,45%
Kirchensteuer 0,00% 1,96% 2,20%
Solidaritätszuschlag 1,38% 1,35% 1,34%
max. Gesamtbelastung 26,38% 27,82% 28,00%
Ersparnis bis zu* 20,94% 22,85% 23,09%
* Abhängig von individuellem Steuersatz: Bei Satz von 25% und kleiner ist Ersparnis 0%, aber eine Belastung aus unterjährigem Abzug besteht


Die zweite Wirkung der Abgeltungsteuer

Die zweite Wirkung entsteht daraus, dass die Steuer auf Kapitalerträge aus den normalen anderen Einkünften verschwindet. Damit reduziert sich nicht nur die Kirchensteuer die KeSt, sondern auch durch die Abgeltungsteuer die restlichen verbleibende Einkünfte. Damit senkt sich dann zwangsläufig auch der der Grenzsteuersatz für die anderen Einkünfte.

Wer also einen nennenwerten Anteil an Kapitaleinkünften hat, wird doppelt entlastet: a) durch die geringere Kapitalertragsteuer anstelle des individuellen Steuersatzes (jedoch unter Erweiterung des steuerlichen Abzugs und damit unter der Auswirkung eines Liquiditätsverlustes) und b) durch die Entlastung des individuellen Steuersatzes von Kapitalerträgen.

Damit soll es Steuerflüchtigen attraktiv gemacht werden nach Deutschland zurückzukehren. Denn zusätzliches Einkommen aus Kapitalvermögen wirken sich nicht negativ auf die anderen Einkünfte aus, und die Kapitelvermögen werden nun bei Besserverdienern geringer versteuert als bisher und bei Geringverdienern nicht schlechter.

Kirchensteuer und Beendigung des Abzugs

Die Wirkung eines Kirchenaustrittes wirkt gegenüber der Kirche mit einer Verzögerung von 2 Monaten. Der Prozess des Kirchenaustritts bei den Banken ist noch nicht einheitlich. Einige beenden den Abzug sofort und rechnen sofort nach Erklärung des Kunden ohne Abzug weiter. Begründung ist: Der Kunde kann den Kirchensteuerabzug beantragen und den Antrag jederzeit zurücknehmen. Analog wird bei Bekanntwerden des Todes eines Kunden durch die Bank der Kirchensteuerabzug beendet, da der Erbe ja noch keine Abzugserklärung abgegeben hat. Andere Banken ziehen bis zum Ende des Jahres die Kirchensteuer weiterhin ab, weil im Zuge der Verlustverrechnung der Ausgleich der Erträge zunehmend schwieriger wird. Haben die Erträge unterschiedlichen Steuerabzüge, dann müßte man Verluste bevorzugt gegen Erträge stellen mit höherem, also mit Kirchensteuerabzug. Eine Alternative Logik wäre eine zeitliche Abgrenzung der Verrechnung: Also nur Verluste mit Kirchensteuer gegen Erträge mit Kirchensteuer zu verrechnen und wenn eine Verrechnung nicht mehr möglich ist, dann ist das Problem nach wie vor vorhanden. Es wird auch eine zentrale Datenbank vom BMF / Finanzsministerien geplant, und einige Banken haben einem Kirchensteuerabzug nur dann zugestimmt, wenn die Komplexitäten aus einem unterjährigen Wechsel nicht auf die Banken verlagert werden. Daher setzen ein einge Banken darauf, dass die finale Regelung bei einem Kirchenaustritt ohnehin ein Veranlagungsfall ist, und egal was die Bank macht, es ohnehin nicht final richtig ist.