Inhalt der Beschlußfassung
Gesetzlich verboten werden
- ungedeckte Leerverkäufe in deutschen Aktien,
- ungedeckte Leerverkäufe in Staatspapieren von Staaten der Eurozone und
- Kreditausfallversicherungen auf Ausfallrisiken von Staaten der Eurozone, die keinen Absicherungszwecken dienen.
BMF kann durch Rechtsverordnung verbieten
- Derivate, die Leerverkäufe von deutschen Aktien abbilden,
- Derivate, die Leerverkäufe von Staatspapieren der Eurozone abbilden,
- Währungsderivate auf den Euro, die nicht der Absicherung von Währungsrisiken dienen.
BaFin kann in Krisensituationen verbieten
Die gleichen Produkte, die das BMF per Rechtsverordnung verbieten kann
Meldungen
Für erlaubte, also gedeckte Leerverkäufe gibt es ein zweistufiges Meldesystem. Zur Meldung ist der Inhaber der Short-Position verpflichtet. Er kann diese Meldepflicht aber an Dritte übergeben (z.B. an seine Hausbank).
Zunächst erfolgt nur eine Meldung an die BaFin. Größere Leerverkaufspositionen müssen veröffentlicht werden.
Die Meldungspflicht entstand mit Beschlußfassung am 2.6.2010. Mit Ablauf des folgenden Handelstages sind die jeweiligen Meldungen über aktuelle Short-Positionen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu leisten.
weiter zu » Material für Kunden









