Steuerlicher Wohnsitz - Steuerdomizil

Ausgangssituation

Da diverse Gebiete besonderen steuerlichen Regelungen unterliegen, ist es notwendig dieses Gebiet genauer als nur auf Staatenbene zu erfassen. So werden in bilateralen Veträge die Gebiete in äußerster Grenzlage und Überseegebeite immer einzeln genannt, denn die Anwendung von Regeln und Steuern gilt nicht automatisch für diese Gebiete, sondern nur, wenn diese Gebiete in den jeweiligen Vertrag explizit aufgenommen wurden.

Konsequenz

Also ist es extrem wichtig zu wissen, ob ein Spanier auf den Kanarischen Inseln seinen steuerlichen Wohnsitz (Meldeadresse oder Aufenthalt über 184 Tage) hat oder in Madrid. Analog, ob der Kunde in Überseegebiet Französisch Guyana oder im Kernland Frankreich (Europa) Damit kann er je nach steuerlicher Anwendung (Vertrag und Prozess) den Regeln von Spanien / Frankreich / Europa zugeordnet oder auch von den Regeln ausgenommen werden. Sollten sich die Verträge ändern, kann man in die Systemfunktion den Ländercode einfach dazukonfigurieren und die jeweilige Funktion wirkt damit dann auch auf diese Gebiete. Umgekehrt ist auch eine Ausgliederung (Abspaltung) damit einfach möglich, wenn autonome Gebiet Ihre Souveränität erlangen.

Es sind also bevorzugt das autonomen Gebiete bzw. die Regionen zu dokumentieren. Die Eingabe eines Staates als Steuerdomizil bedeuted je nach System "Er wohnt nicht in einem der vorhandenen Autonomen Gebiete, also im Kernland" oder das Kernland wird als solches speziel benannt: z.B. France Metroplitan (als Kernland ohne Übersee-Departments, .gebiete usw.

Natürliche Personen

Der gewöhnliche Aufenthaltsort und eine daraus resultierende Steuerpflicht wird im Steuerdomizil dokumentiert. Das Steuerdomizil ist dabei nach Interpretation der österreichischen Finanzbehörden vorzunehmen und bezieht sich auf die Einkunftsart "in Österreich gezahlte Kapitalerträge". Der Wert in Steuerdomizil bestimmt im Wesentlichen die Berechnung von KESt und oder EU-QUSt-Pflicht aus Sicht der Bank. I

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht an einen Wohnsitz gebunden. Zitat "Nicht ortsfeste Unterkünfte (zB mobile Camping- oder Wohnwagen) stellen zwar keinen Wohnsitz dar." Dennoch wird der gewöhnliche Aufenthalt nach 6 Monaten ins Inland wechseln:

AO § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt (Deutschland)
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
VwGH 31.3.1992, 87/14/0096 (Österreich)
Eine natürliche Person kann zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser verlangt die körperliche Anwesenheit des Betreffenden sowie eine sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt (rückwirkend) ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate andauert.

Ebenso gilt dass der Aufenthalt nicht unbedingt freiwillig sein muss: Aufenthalt im Gefängnis, Krankenanstalt oder Kaserne etc. Grenzgänger, die täglich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren, haben in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Offensichtlich plausibel ist bei natürlichen Personen ein Steuerdomizil im Ausland, wenn folgende Kriterien in Summe zutreffen:

  • Person hat keinen Wohnsitz im Inland,
  • hält sich im Inland nicht länger als 6 Monate auf,
  • hat keine Beziehung zum inländischen Aufenthaltsort, wie seinen Lebensmittelpunkt


Wechselwirkung mit US-Steuern

Das Steuerdomizil wird nur unter anderem zur Interpretation des Status "US specified customer" nach IRS (amerikanischen Finanzbehörden) verwendet. Nicht jeder "US specified customer" muss USA als Steuerdomizil haben. Siehe Details bei "US Steuern". In das Steuerdomizil darf nicht "US" eingetragen werden, nur weil die Person nach den Regeln eine "US specified Person" ist. Denn auch nicht in USA steuerpflichtige Personen sind "US specified Person" und unterliegen spezieller Prozesse.

Personengruppen und Personengesellschaften

Personengruppen, wie auch Personengesellschaften werden aus Sicht das Finanzbehörden einheitlich geregelt: Diese haben immer das Inland als Steuerdomizil, wenn auch nur ein Mitglied bzw. Gesellschafter Steuerinländer, also selber im Inland steuerpflichtig ist.

Personengruppen sind einerseits in Form von Gemeinschaftskunden abgebildete Gruppen, wie Erbengemeinschaften oder Ehepaare, nicht registrierte Sparerclubs, Lotto-Spielgemeinschaften, bei denen in Systemen die Struktur der Zusammensetzung dokumentiert ist. Dann kann ein System die Mitglieder einer Gruppe einzeln analysieren und für die Gesamtgruppe eine geeignete steuerliche Behandlung ermitteln. Andererseits können sie aber auch in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts verarbeitet werden. Diese Personengruppen werden i.d.R. direkt aks BGB Gesellschaft in der Rechtsform GbR angelegt ohne deren Zusammensetzung mitzu führen.Das erfordert aber beim operativ vVeranwrotlichen in der Bank, also dem Kundenbetreuer, dass er die gesamte Steuerdomizil-Logik für diese Kunden selbständig durchführt. V.a. bei Änderunen der Gesellschafter oder Mitgliederstruktur ist immer wieder nachzukorrigieren.

Die Interpretation, was im Inland steuerpflichtig ist, schließt keineswegs aus, dass Finanzbehörden anderer Länder, diese Interpretation in Ihrem Land ebenfalls anwenden und es daher zu Überschneidungen kommen kann. D.h. die gleiche Personengesellschaft aus einem in Deutschland und einem in Österreich steuerpflichtigen Gesellschafter hat in Österreich "Österreich" und in Deutschland "Deutschland" als Steuerlichen Wohnsitz und das unabhängig vom Sitz der Firma. Die entsprechenden KESt-Steuerabzüge in den unterschiedlichen KESt-Stäzen finden auf die jeweiligen Konten in Deutschland (25% plus Soliidaritätszuschlag) und Österreich (25% KeSt, ggf. 30% EU-QUSt) jeweils statt, die finale Besteuerung ist im Zuge der Veranlagung und Aufteilung des unternehmerischen Anteils auf die Gesellschafter zu klären.