
Verlustverrechnung
Verlustverrechnung 2009
Mit Einführung der abgeltenden Wirkung des Steuerabrzugs durch Banken entstand der Bedarf der Anrechnung von Verlusten. Die Ermittlung der Steuer erfolgt dabei in drei übergeordneten Schritten:
1. Ermittlung der steuerbaren Erträge, z.B. die Zinshöhe oder der bereinigte Kursgewinn
2. Anrechnung von steuerreduzierenden Faktoren: Verlustverrechnung, Freisteller
3. Anwendung der steuerindividuellen Eigenschaften des Kunden: Inländer / Ausländer, Rechtsform der Kunden usw.
Die Verlustverrechnung ist eng mit dem Freisteller (FSA) verbunden, da sie vor einer Freistellung durch den FSA zu erfolgen hat.
Führen der Verlustdaten
Verlustverrechnung benutzt eine Reihe von technischen Verrechnugnstöpfen und hat eine exakte interne Prioritätenabfolge.
Aus dem bisherigen Stückzinstopf wird künftig der "Velustverrechnungstopf sonstige". Neu eingeführt werden die Töpfe für "Verlustverrechnung Aktien", sowie für "anrechenbare ausländische Quellensteuer".
Damit gibt es nicht nur "einen" Verlusttopf oder besser Verlustverrechnungstopf, sondern drei:
- Verlustverrechnungstopf Aktien
- Verlustverrechnungstopf Sonstige
- Verrechnungstopf Ausländische Quellensteuer
Alle drei Verrechnungstöpfe können steuermindende Effekte zwischen Auftreten und späterer Nutzung zwischenspeichern. Bei Auflösung einer Bankverbindung kann man alle drei Töpfe mitnehmen zur nächsten deutschen Bank und dort mit diesen steuermindenden Beträgen weiterarbeiten.
Die Töpfe werden befüllt: a) durch den Eintritt eines Verlustes in Aktien oder sonstigen Ertragsarten (je nachdem in den richtigen Topf b) wenn vom Ertrag bereits mehr ausländische Quellensteuer einbehalten wurde, oder andere freistellende Gründe existieren (z.B: Verluste oder Freisteller) als deutsche Steuerpflicht für Kapitalertragsteuer noch bestehen würde. Dann wird der Überhang über die KeSt in den Topf für anrechenbare Quellensteuer eingestellt. Das gilt aber nur für die von deutschen Behörden anerkannte Quellensteuerarten. Dies sind aber sowohl fiktive als auch reelle Quellensteuern. Die Festlegung der anerkannten Quellensteuern wird hier nicht einzeln aufgeführt, da diese Liste wieder unabhängig geführt wird. Die aktuelle Liste und die jeweiligen Sätze können Sie aber bei e-Consultance anfordern.
Umgekehrt werden die Verrechnungstöpfe nicht nur befüllt, sondern auch genutzt. Sollte ein Verlust durch einen Gewinn ausgeglichen werden, wird dieser Verlust ganz oder teilweise als "verrechnet" markiert. Analog werden "anrechenbare ausländische Quellensteuern" zu angerechneten ausländischen Quellensteuern. Bei Eintreten einer höherrangigen Verrechnug können die verrechneten oder angerechneten Erträge wieder aufleben und werden in die nutzebaren Verrechnungstöpfe zurückgestellt.
Prioritäten der Verrechnung
Ein zu versteuernder Ertrag nach §20 ESTG wird gegen vorhandene steuermindende Beträge aus den Töpfen in einer bestimmten Reihenfolge verrechnet. Gibt es gespeicherte Verluste, sind diese vorrangig zu verwenden. Verluste aus Verkäufen in Aktien können jedoch nur gegen Erträge in Aktien verrechnet werden. Verluste in anderen Erträgen können gegen alle Ertragsarten verrechnet werden. Erst wenn der Verlusttopf sonstige, bzw. bei Erträgen in Aktienkursgewinnen beide Töpfe leer sind, darf die nächste Stufe der Verrechnung beginnen.
Er verbleibende Ertrag wird gegen den noch nicht verbrauchten Freisteller verrechnet.
Kann weder Verlustverrechnung noch der Freisteller den Ertrag komplett freistellen, wird mit der Verrechnug gegen den Quellensteuertopf fortgesetzt.
Erst nach Aufrechnung aller Beträge verbleibt der letztendlich zu versteuernde Betrag, die Bemessungsgrundlage übrig, der mit dem KeSt-Satz und Soli und Kirchensteuer abgegolten wird.
Die Vorgabe der Priorität ist unabhängig vom Eintritt des Ereignisses. Ein bereits verrechneter Freisteller gegen einen bereits abgewickelten Ertrag wird bei Eintritt eines Verlustes wieder aufleben. Der vorhandene Ertrag muss nachträglich zuerst mit dem Verlust verrechnet werden und dann erst mit dem Freisteller.
Wir zuerst ein Ertrag erzielt, der versteuert wurde (kein Freisteller und keine Verluste vorhanden) und tritt dann ein Verlust ein, so hat der Bankkunde anspruch auf Verrechnung und auf Steuererstattung der zuviel bezahlten Steuern. Dieser Anspruch entsteht rechtlich erst zum Ende des Jahres, die Banken werden diese Erstattung im Sinne der Liquiditätsoptimierung der Kunden aber deutlich zügiger durchführen (i.d.R. täglich). Die Berechnung der steuerlichen Gutschrift kann dabei nach zwei Mechaniken erfolgen. Entweder man erstattet pauschal
aus den aus vorausgegangenen Erträgen einbehaltenen Steuern einen entsprechenen Erstattungsbetrag, man behandelt den Verlust also als negativen Ertrag, oder man weist den Verlust explizit
einem Ertrag zu und reduziert beim Ertrag den Steuereinbehalt.
Steuerbeträge und deren Korrekturen
Diese jahresbezogene Sicht der Berechnung führt zu einem massiven Rechenaufwand in den Banken, da die Steuerpflicht mit jedem Erträgnis immer für das gesamte Jahr neu durchzurechnen ist. Dies betrifft nicht nur die Kundenseite.
Zusätzlich ist die Steuer für einen Ertrag nicht mehr aus den Daten des Ertrages selbst heraus berechenbar, sondern kann durch vorausgegangene oder nachfolgende Ereignisse ständig verändert werden. Daher wurde der Begriff der "steuerlichen Korrektur" eingeführt. D.h. die Steuer eines Ertrages wird ohne Storno und Neu-Abrechnung nachträglich korrigiert und dokumentiert.
Wechselseitige Effekte entstehen nun, wenn die bereits steuerlich veränderten Transaktionen doch noch einem einem Storno und Neuabrechnung zugeführt werden müssen. Denn dann sind die losgelöst durchgeführten steuerlichen Transaktionen erneut zu korrigieren. Die Nachvollziehbarkeit derartiger Korrekturen für einem normalen Kunden nicht mehr mit vertretbaren Aufwand möglich.
Trennung der Altbestände von den Neubeständen
Eine der häufigsten Empfehlungen der Banken ist es, dass man die steuerfrei veräußerbaren Alt-Bestände von den Neu-Positionen, also von den Erwebungen nach neuem Recht, trennen sollte. Dazu empfiehlt man die Eröffnung eines zweiten Depots. Damit sind die Bestände sauber getrennt.
Das ist aber abgesehen zur Förderug der Verkaufszahlen, also der Depoteröffnungen und den damit verbundenen Mindestgebühren für die Depotführung inhaltlich überflüssig. Alle deutschen Banken, damit sind alle in Deutschland agierenden Banken gemeint, sind gezwungen zum 1.1.2009 jede Transaktion als Alterwerb zu markieren. Jede neue Erwerbstransaktion bekommt den Erwebszeitpunkt und die Einstandskosten exakt zugewiesen. Selbst wenn im Depotauszug nur eine Position des gleichen Wertpapieres ausgewiesen wird, bleibt im Hintergrund jede einzelne Handelstransaktion vorhanden und wird für die steuerliche Berechnung berücksichtigt.
Trennt man die Bestände nicht sofort, will man aber nach 1.1.2009 dennoch die neu erworbenen Bestände vorrangig verkaufen, dann kann man auch jederzeit später noch ein zweites Depot eröffnen und die Alt-Positionen durch einen bankinternen oder -externen Depotübertag aus der Verwendungsfolge herausnehmen. Dieses Vorgehen macht umso mehr Sinn, wenn man bedenkt, dass sich Altpositionen durch Kapitalmaßnahmen zu Neupositionen wandeln können. D.h. ein Depot mit Altpositionen wird im laufe der Zeit zunehmend durch neue Positionen verunreinigt und die Trennung kann ohnehin nur durch exaktes Nachverfolgen der steuerlichen Anschaffungen erfolgen und nicht pauschal über die Depotnummer.
Die Trennung der Depots hat dabei keinerlei Einfluss auf die Verlustverrechnung. Die Verrechnungstöpfe werden auf Basis der Kunden geführt. Die Depotnummer spielt keine Rolle mehr. Außer: Einzelne Depots werden von Selbständigen zu Betriebsvermögen erklärt, was aber nicht automatisch steuerlich attraktiver sein muss.
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