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Finanzinnovationen

Kommunikation mit dem BMF

Von: T.R. (bmf.bund.de)
Gesendet: Montag, 16. April 2007 18:26
An: Norbert.Eiglsperger (e-Consultance.de)
Betreff: AW: WG: WG: Abgeltungsteuer

Sehr geehrter Herr Eiglsperger,
. . . .
Ergänzen möchte ich lediglich Folgendes: Finanzinnovationen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG unterliegen einer "besonderen Veräußerungsgewinnbesteuerung" egal wie lange die Forderung gehalten wird, d.h. § 23 und dessen einjährige Behaltensfrist sind nicht anwendbar. Eine "Doppelbesteuerung" kann es nicht geben, da beim Erwerber einer Finanzinnovation entweder die auf seine Besitzzeit entfallende Emissionsrendite oder der Unterschied zwischen Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung besteuert wird.

Mit freundlichen Grüßen
T.R.

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Norbert.Eiglsperger (e-Consultance.de)
Gesendet: Montag, 16. April 2007 17:48
An: R, T.
Betreff: Abgeltungsteuer

Hallo Herr R.,

das habe ich soweit verstanden, doch nochmals zur absoluten Sicherheit für mich. Ich hätte gedacht:
1. Wenn der Zins eines Schuldscheins am Ende der Laufzeit gezahlt werden würde, aber der Schuldschein 1 Tag vor Fälligkeit an einen Dritten verkauft wird, dann habe ich doch "nur" einen Veräußerungsgewinn (weil ich ja keine Zinszahlung erhalten habe).
2. Wenn der Schuldschein vor dem 1.1.2009 gekauft wurde (also nach alter Regelung des §23), wäre ein Veräußerungsgewinn auch nach dem 1.1.2009 sofern mind. 1 Jahr Haltefrist vorliegt komplett steuerfrei.
3. Ein Zinsertrag wäre aber nach 1.1.2009 unabhängig vom Kaufsdatum immer steuerpflichtig.

Sie interpretieren, dass ein Schuldschein, wie eine Finanzinnovation zu behandeln ist, und damit sind auch Veräußerungsgewinne nach dem 1.1.2009 unabhängig von einem Anschaffungsdatum (vor dem 1.1.2009) und unabhängig von einer Haltefrist immer steuerpflichtig.
. . . .

Mit freundlichen Grüßen
Norbert Eiglsperger

----Ursprüngliche Nachricht----
Von: T.R. (bmf.bund.de)
Gesendet: 16.04.2007 17:10:30
An: Norbert Eiglsperger (e-Consultance.de)
Betreff: WG: WG: Abgeltungsteuer
Sehr geehrter Herr Eiglsperger,

Zinsen aus Darlehensforderungen sind generell steuerpflichtig. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine verbriefte Darlehensforderungen (Wertpapiere wie z.B. Anleihen, Obligationen) oder um unverbriefte sog. Wertrechte handelt. Das gilt sowohl für festverzinsliche Darlehensforderungen also auch für sog. Finanzinnovationen. Daher sind die Regelungen für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Finanzinnovationen auch auf Schuldscheine anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen
T. R.

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Norbert Eiglsperger (e-Consultance.de)
Gesendet: Sonntag, 15. April 2007 13:07
An: BMF
Betreff: Abgeltungsteuer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Schuldscheine, die ja keine Wertpapiere sind und damit auch keine Finanzinnovationen sein können, bekommen zwar Zinsen, aber der Wert des Schuldscheins (bank- oder hypothekenseitig) wird zu jedem Zinstermin ansteigen, und nach Zahlung etwas sinken (ähnlich Aktien vor Dividenterminen), da es nicht wie bei Renten oder Fonds eine Logik des Stückzinses gibt.

Wenn ein Schuldschein seine Zinszahlung auf das Ende seiner Laufzeit z.B. 4 Jahre legt, wird kurz vor Fälligkeit nahezu die gesamte Zinserwartung als Kursgewinn anfallen. Verkauft man einen Tag vor
Zinszahlung den Schuldschein an einen Dritten, ist doch ausschließlich der Kursgewinn also solcher steuerpflichtig, oder muss man da anteilig Zinserträge deklarieren? Da der Kurs beim Verkauf an einen Dritten individuell zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wird, könnte es ja auch sein, dass der Käufer in Erwartung von 25% Abgeltungsteuer nur 75% der Zinszahlung als Kursgewinn bezahlt. M.E. Handelt es sich bei Zahlungen im Zuge Kauf und Verkauf von Schuldscheinen immer nur um
reine Kursbewegungen, solange bis konkrete Zinszahlungen anstehen, ähnlich Aktien, oder?

Denn Zinsen bekommt an nächsten Tag der neue Inhaber des Schuldscheins, der auch die entsprechende Zinszahlung versteuern muss.

Da bei eine Anschaffung vor dem 1.1.2009 Kursgewinne aber bei Haltedauer von länger als einem Jahr komplett steuerfrei sind, frage ich mich, ob das eine legitime Finzanzstruktur ist, oder habe ich
irgendwelche Regelungen nicht bedacht?

Mit freundlichen Grüßen
Norbert Eiglsperger

P.S.

Aus Datenschutzgründen ist der Name des Ansprechpartners des BMF und die e-Mail Adresse anonymisiert. Ebenso wurden einige unrelevante Wiederholungen gekürzt. Bei berechtigtem Interesse kann ich Ihnen die ungekürzte Mail-Kommunikation überlassen.

Das Ende der Finanzinnovationen

Im Zuge der Abgeltungsteuer wird der Begriff Finanzinnovation auch überflüssig. Die Sonderbehandlung dieser Produkte, die zwischen steuerpflichtigen Erträgen und steuerfreien Kursgewinnen agiert haben, wird durch die einheitlichen Besteuerung aller Einkunftsarten wieder überflüssig. Bis zum Ende der Übergangsregeln in 2009 wird der Begriff steuerlich aber noch Bedeutung haben.

Weitere Informationn zu Finanzinnovationen auf den anderen Seiten in diesem Segment.