Kirchensteuer: Einbehaltung durch Bank vom Kunden definierbar: Da Abgeltungsteuer meist niedriger ist, als individueller Steuersatz, wird dies von Seiten Kunden mit Sicherheit massiv gefordert werden.
Kirchensteuer: Höhe ist in Abhängigkeit von Religionsgemeinschaft und Region, d.h. Erfassung eines "kirchen"-steuerlicher Wohnsitz (Anschreiben Kunden, Erfassung Daten, laufende Prüfung)
Kirchensteuer gilt angeblich nicht als Steuer im juristischen Sinne, daher keine Hilfe zur Steuerhinterziehung durch die Banken bei fehlerhafter Abwicklung der Kirchensteuer
Anteile an Gemeinschaftsdepots (mit unterschiedlichen Religionsgemeinschaften)
NV Bescheinigungen und Freisteller bleibt
vor 1.1.2009 angeschaffte Anteile alte Regelungen
Sparerpauschbetrag für Ehepaar 1602 enthält den neuen §20, also auch die Veräußerungsgewinne
Kundenbelege
Neue Bescheinigung entsteht, die alle KESt-Vorgänge ausweist, d.h. aufbauend auf der Jahresbescheinigung ergänzt um neue KESt-pflichtige Einkünfte
Jahresbescheinigung entfällt
Jahressteuerbescheinigung wird durch Neue Bescheinigung ersetzt
Abrechnungen mit sofortigem Abzug der Abgeltungsteuer
Kundenauswirkungen
Liquiditätsverlust, da sofortiger Abzug der Abgeltungsteuer
Gutschrift von Steuer bei Verlusten (fachlich möglich, je nach Realisierung durch die Bank, ggf. im Moment des Verlustgeschäftes, oder monatlich in einem Aufrechnungslauf)
Querverrechnung zw. Zinsen (Cash) und Veräußerungsgewinnen (Wertpapier etc.) mit vermutlich erhblichen Erklärungsbedarf am Kunden: Hat sich inzwischen geändert, Verluste in einer Anlageform dürfen nur mit Gewinnen dieser Einkommensart verrechnet werden. Unklar ist noch, ob dies nur für Aktien gilt, oder für jede Form von Anlage.
Kette der Verwendungsfolge führt zu Storno-Neu Prozessen analog Stückzinsstaffel, je nach Umsetzung auch bei Zinszahlung aus Cash zu Storno-Neu in Wertpapier: prozessual und organisatorisch eine neue Komplexität
Individual-Veranlagungen möglich, mit Bankbelegen und persönlicher Steuererklärung
Werbungskostenpauschale anstelle Berücksichtigung echter Umkosten